Aufgaben

Die Fiskalvertretung ist in Deutschland in den §§ 22a bis 22e des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Danach kann sich ein ausländischer Unternehmer ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebstätte in Deutschland, der auch keine steuerpflichtigen Umsätze im Inland ausführt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, durch einen Fiskalvertreter (vor den deutschen Finanzbehörden) vertreten lassen.
Fiskalvertreter können nur die in § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen sein, d.h. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie ihre jeweiligen Berufsgesellschaften. Daneben können mit gewissen Einschränkungen auch Speditionunternehmen und sonstige gewerbliche Unternehmen wie z.B. Zolldeklaranten und Lagerhalter, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c Steuerberatungsgesetz).
Letzteren kann die Finanzverwaltung auch die Fiskalvertretung bei wiederholten Pflichtverstößen untersagen. Der Fiskalvertreter benötigt eine Vollmacht des ausländischen Unternehmers.
Der Fiskalvertreter übernimmt die Rechte und Pflichten des von im vertretenen ausländischen Unternehmers, d.h. er erhält dazu – für jeden Vertretenen – eine gesonderte Steuernummer und gibt unter dieser für ihn die gesetzlichen Steuererklärungen (Umsatzsteuerjahreserklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassende Meldung u.a.) ab. Dazu erfüllt er auch die gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungspflichten. In den Rechnungen der Vertretenen muss er seine Umsatzsteuer-Identififikationnummer sowie seinen Namen und Anschrift anbringen und einen Hinweis auf die Fiskalvertretung.
Während Deutschland seit 1997 nur die sog. „kleine Fiskalvertretung“ kennt, die zudem freiwillig und insbesondere für ausländische Unternehmer aus Drittstaaten (Nicht-EU) interessant ist, die in der EU innergemeinschaftliche Umsätze ausführen, schreiben andere Staaten des Bestellung eines Fiskalvertreters für ausländische Unternehmer zwingend vor. Teilweise ist auch die große Fiskalvertretung zulässig, die ausländischen Unternehmer nicht nur innergemeinschaftliche Umsätze in der EU erlaubt.
Weitere Einzelheiten zum Fiskalvertreter können dem BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 entnommen werden.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>